Satzung

des „Geflügelzuchtverein Celle und Umgebung von 1898 e.V.“

 

I. Name und Sitz
§ 1

Der Verein führt den Namen „Geflügelzuchtverein Celle und Umgebung von 1898 e.V.“ und ist unter der Nr. VR 231 im Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes (LV) Hannoverscher Rassegeflügelzüchter e.V., des Kreisverband Lüneburger Heide sowie des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG); er erkennt deren Satzungen als verbindlich an.

 

II. Zweck und Aufgaben
§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§51 AO) durch Förderung gemeinnütziger Zwecke auf dem Gebiete Rassegeflügelzucht in allen ihren Zweigen auf ideeller Grundlage, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Verbreitung theoretischer und praktischer Kenntnisse auf dem Gebiete der Geflügelzucht sowie Aussprache über einschlägige Fragen;
b) Vertretung der Belange der Rassegeflügelzüchter vor der Öffentlichkeit und bei den zuständigen Behörden und Institutionen:
c) Durchführung und Unterstützung von Ausstellungen;
d) Verhütung und Bekämpfung von Geflügelkrankheiten.
Etwaige Gewinne und Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die gezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein enthält sich jeder politischen und religiösen Tätigkeit.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

III. Mitgliedschaft
§ 4

Als Mitglied kann jede Person, die sich an dem in §3 bestimmten Zweck beteiligt, aufgenommen werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Auf einstimmigen Beschluss der Versammlung kann sofort entschieden werden.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages werden dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben.

§ 5

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen benannt werden, die sich um die Rassegeflügelzucht im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben.
Die §§7 und 8 Abs. 2 finden keine Anwendung.

§ 6

Durch den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft wird auch die Mitgliedschaft des KV, des LV und des BDRG gemäß deren Satzungsbestimmungen erworben.

§ 7

Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederhauptversammlung bestimmt. Die Mitglieder können den Verein ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einziehen zu lassen.
Weitere Beitragspflichten ergeben sich aus §8 Abs. 2

§ 8

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) durch rege Mitarbeit das Wirken des Vereins zu fördern, insbesondere durch den Besuch der monatlichen Versammlungen;
b) ihre Tiere und Ställe in vorbildlichem Zustand zu halten;
c) die Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften und Beschlüsse des Vereins gewissenhaft zu befolgen.
Die aktiven Mitglieder haben Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Die Gemeinschaftsstunden werden im Vorstand angesetzt. Das Mitglied kann auch einen Ersatzmann stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten.
Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vereinsvorsitzenden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Erinnerungsschreibens an die dem Verein bekannte Anschrift ein Monat verstrichen ist.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen satzungswidrigen und vereinsschädigenden Verhaltens, durch Beschluss einer Haupt- oder Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Versammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung innerhalb eines Monats bekanntzugeben.

 

IV. Organe

§ 10

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederhauptversammlung (MHV),
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand und
d) die Mitgliederversammlung (MV).

§ 11

Oberstes Organ ist die MHV, die spätestens bis zum 31.03. eines Geschäftsjahres stattzufinden hat.
Außerordentliche HV werden einberufen
a) durch Beschluss der MHV,
b) durch Beschluss des Vorstandes.
Jede MHV ist – normalerweise der zweite Montag im Januar – durch Veröffentlichung in der Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der MHV schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist zu Beginn der MHV entsprechend zu ergänzen.

§ 12

Die MHV hat neben den in den §§ 5, 7 und 8 festgelegten Aufgaben folgende ausschließliche Zuständigkeit:
a) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Vorstandswahlen
Die MHV wählt die Mitglieder des geschäftsführenden sowie des erweiterten Vorstandes für eine Amtsperiode von vier Jahren.
Geschäftsführender Vorstand:
Alljährlich scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der Reihenfolge
Kassierer
Schriftführer
2. Vorsitzender
1. Vorsitzender
aus. Wiederwahl ist zulässig.
Erweiterter Vorstand
Sinngemäß wie geschäftsführender Vorstand
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Wahl der Delegierten für die Verbandstagungen
f) Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder.
g) Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteilen aller Mitglieder.

§ 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Für Rechtsgeschäfte, die zu Lasten des Vereins eine Verbindlichkeit von mehr als DM 500,- begründen, bedarf es der Einwilligung einer Haupt- oder Mitgliederversammlung.

§ 14

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 15

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 16

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Jugendobmann, dem Zuchtwart und dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit.
Er soll analog des § 15 zu jeder Vorstandssitzung einberufen werden.
Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion.

§ 17

Mitgliederversammlungen dienen
a) der in §3 genannten Zwecke und Aufgeben,
b) der Information über wichtige Vorgänge in anderen Organisationen der Rassegeflügelzucht und
c) der Beratung über alle vereinsinterne Angelegenheiten.
MV sollen monatlich einmal stattfinden.
Einer Mitteilung der Tagesordnung sowie einer Einberufung bedarf es nicht.

§ 18

Die Organe fassen Beschlüsse, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben.
Zur Wahl des Jugendobmannes sind alle Mitglieder stimmberechtigt.

§ 19

Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer nach Genehmigung in der betreffenden nachfolgenden Versammlung bzw. Sitzung zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Tagesordnung
d) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

V. Verwaltung

§ 20

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21

Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leitet alle Versammlungen und Vorstandssitzungen und veranlasst die Ausführung sämtlicher Beschlüsse. Er besorgt die Korrespondenz des Vereins.

§ 22

Der Schriftführer führt die Protokolle der MHV, MV und Vorstandssitzungen. Er gibt die notwendigen Mitteilungen an die Presse, veröffentlicht etwaige Bekanntmachungen und lässt die Einladungen zu den Versammlungen ergehen.

§ 23

a) Vor Beginn eines Geschäftsjahres ist vom Kassierer über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen. Dieser ist nach Genehmigung durch die Hauptversammlung vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins während des Geschäftsjahres haben sich im Rahmen des Voranschlages zu halten.
b) Während des Geschäftsjahres sind alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins vom Kassierer laufend, nach Daten geordnet, genau und übersichtlich in ein Kassenbuch einzutragen.
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen, Quittungen, Postanweisungen, Eillieferungsscheinen, Beitragslisten usw. zu belegen. Die Belege sind laufend zu nummerieren und geordnet aufzubewahren. Die Ausgabenbelege müssen den Vermerk des Vorsitzenden „zur Zahlung angewiesen“ tragen. Ohne diesen Vermerk darf der Kassenwart keine Zahlung leisten.
Für andere als die im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben ist jeweils die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
c) Am Schluss des Geschäftsjahres ist die Kassenführung abzuschließen und eine genaue Aufstellung des Vereinsvermögens anzufertigen. Beides ist von den Kassenprüfern zu kontrollieren und dann nebst einem Bericht der Prüfer der Hauptversammlung vorzulegen.

§ 24

Der Jugendobmann ist verantwortlich für die Belange der Jungzüchter. Er übernimmt im Hinblick auf die Jungzüchter die Aufgabe des Zuchtwartes.

§ 25

Der Zuchtwart berät – soweit möglich – die Mitglieder in Fragen der Haltung und Zucht.
Er führt im Benehmen mit dem Vorstand Stallbesichtigungen durch. Diese sind den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben. Über jede Stallbesichtigung ist ein Bericht zu fertigen, der dem Vorstand zu übermitteln ist.

§ 26

Der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit ist u.a. verantwortlich für Veröffentlichungen in der Tagespresse, besonders für Hinweise auf Veranstaltungen, vereinsinterne Schauen und Berichte über das allgemeine Vereinsleben und besondere Versammlungen.

§ 27

Im Fall der Aufhebung, der Auflösung oder für den Fall des Wegfalls der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen dem Kreisverband Lüneburger Heide im Landesverband Hannoverscher Rassegeflügelzüchter e.V. zu.
Dieser muss es unter Beachtung der in §3 aufgestellten Grundsätze für die Förderung der Rassegeflügelzucht verwenden.

§ 28

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 10. März 1986 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.